Unsere AGB

    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
     
    § 1 Auftragserteilung, Vertragsinhalt

    (1) Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie zusätzlich für die Lieferung von Getränkeprodukten und für die Aufstellung von Geräten die auf den Preislisten bzw. Aufstellvereinbarungen abgedruckten Besonderen Verkaufs-/ Vertragsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Käufer erkennt diese Bedingungen spätestens durch die teilweise oder gänzliche Abnahme der gelieferten Ware an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn dieser einen Auftrag zu seinen Bedingungen bestätigt und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

    (2) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer dar, eine Bestellung aufzugeben. Aufträge des Käufers werden für uns erst mit unserer Annahme verbindlich, die auch durch Lieferung oder Rechnungserteilung erfolgt.

    (3) Nebenabreden oder spätere Änderungen jeder Art bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

    (4) Aus Gründen der Frische- und Qualitätssicherung für unsere Produkte behalten wir uns vor, Aufträge nicht anzunehmen, die über den durchschnittlichen Bedarf für den Zeitraum einer Normalbelieferung oder einer Promotion hinausgehen, der sich aus dem planmäßigen Belieferungsrhythmus ergibt. Bei Aufträgen, die über diesen genannten Bedarf hinausgehen, ist unsere Belieferung freibleibend. Unabhängig davon gelten die jeweiligen in den Besonderen Verkaufsbedingungen für die Getränkeprodukte angegebenen Mindestabnahmemengen.

    § 2 Lieferung

    (1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit  der Übergabe an den Transporteur die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Lieferkosten trägt.

    (2) Unsere Lieferungen von Maschinen erfolgen in der Bundesrepublik Deutschland auf unsere Kosten an die vom Käufer genannte Lieferadresse. Unsere Lieferung von Ersatzteilen erfolgen auf Kosten des Käufers zu dem in der Preisliste "Ersatzteile" genannten Preis an die vom Käufer genannte Lieferadresse. Unsere Lieferungen von Flavia- und Klix-Getränken erfolgen in Abhängigkeit von der Liefermenge auf unsere oder auf Kosten des Käufers zu den in den Preislisten "KLIX" und "Flavia" genannten Preisen.

    (3) Wir sind zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, soweit sie zumutbar sind.

    (4) Palettenlieferung ist bei Normalware nur möglich auf Euro-Pool-Paletten (800x 1.200 mm). Diese sind bei Anlieferung unverzüglich Zug um Zug gegen Paletten in gleicher Qualität zu tauschen. Es werden ausschließlich tauschfähige Paletten in gleicher Qualität gemäß des UIC Kodex 435-2 (4) akzeptiert. Treten beim Tausch Verzögerungen ein, so gelten die jeweiligen Verzögerungsgebühren des DB-Pools. Soweit wir mit einem Palettenlogistikdienstleister zusammenarbeiten, erfolgt abweichend von vorstehenden Sätzen 2 und 3 kein unverzüglicher Palettentausch bei Anlieferung. Der Käufer ist in diesem Fall bei Anlieferung von Ware auf Paletten verpflichtet, dem Frachtführer einen Palettenschein auszustellen, auf dem Anzahl und Qualität der angelieferten Paletten vermerkt sind. Die Anzahl der auf dem Palettenschein vermerkten Paletten in der vermerkten Qualität muss dem Palettenlogistikdienstleister durch den Käufer wieder zur Verfügung gestellt werden. Bei Anlieferung von Ware auf Chep-Paletten ist sicherzustellen, dass nach dem Transfersammelsystem gearbei¬tet wird, das heißt, die Anzahl der Chep-Paletten, die angeliefert werden, muss der Firma Chep vertragsgemäß wieder zur Verfügung gestellt werden. Beschränkungen der Stapelhöhe und abweichende Palettenvorschriften werden nicht akzeptiert.

    (5) Die Angabe des Lieferdatums erfolgt nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich eine schriftliche Lieferzusage für einen fixen Termin erfolgt.

    (6) Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

    (7) Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, bei begründeten Zweifeln an der zukünftigen Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir ungeachtet weiter gehender Ansprüche während dieser Zeit berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, ohne dass dem Käufer hieraus irgendwelche Rechte erwachsen.

    (8) Höhere Gewalt sowie sonstige nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die die Lieferung in unvorhersehbarer Weise unmöglich machen, erschweren oder behindern, berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses zu verschieben. Bei lediglich kurzfristigen Störungen ist der Rücktritt ausgeschlossen. Behinderungen sind insbesondere behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Störungen der Rohstoff- und Energieversorgung, der Zulieferungen oder des Transportwesens. Schadensersatzansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

    § 3 Preise, Zahlungsbedingungen

    (1) Die Rechnungserteilung erfolgt auf der Grundlage der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste.

    (2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    (3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto Kasse fällig oder bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2,0% Skonto vom Rechnungsbetrag oder bei Zahlung im Abbuchungsverfahren am Tag der Lieferung abzüglich 3% Skonto vom Rechnungsbetrag. Maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs. Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen.

    (4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    (5) Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

    (6) Haben wir der Einschaltung eines Inkassokontors zugestimmt, so erlischt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht mit der Zahlung an das Kontor, sondern erst mit Zahlungseingang bei uns.

    (7) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ihm für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

    § 4 Eigentumsvorbehalt

    (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbe¬haltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

    (2) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht mit seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen in Verzug ist und solange sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern. Sämtliche aus der Warenveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Käufer hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

    (3) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, Dritte von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

    (4) Der Käufer ist zur sachgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen hat der Käufer ausdrücklich auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

    (5) Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich den jederzeitigen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie zu seinen Lagern zur Feststellung der in unserem Eigentum stehenden Waren. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen nicht, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an uns zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder droht.

    (6) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherung unsere Gesamtforderung gegenüber dem Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten, die wir auswählen werden, verpflichtet.

    § 5 Mängelhaftung

    (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend und in § 6 nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem §§ 478, 479 BGB); die Haftung auf Schadensersatz besteht jedoch auch in diesem Falle ausschließlich im Rahmen des § 6.

    (2) Bei Lieferung erkennbare Mängel und Beschädigungen der Ware oder Verpackung sowie Mengenabweichungen und Fehlliefe-rungen sind dem abliefernden Spediteur bei Warenempfang auf unserer Lieferquittung zu vermerken und uns daneben unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.

    (3) Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand zu.

    (4) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der weiter gehenden Lieferung, sofern die Brauchbarkeit der Gesamtlieferung nicht unzumutbar eingeschränkt ist.

    (5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf Ersatzlieferung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel behoben ist, oder wird die Mängelbeseitigung schuldhaft verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

    (6) Der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) beim Käufer berechtigt den Käufer nicht zur Rückgabe der Ware oder zur Geltendmachung anderer Ansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung.

    (7) Der GTIN-Code oder die Darstellung als Strich-Code auf unseren Produkten bedeutet nur die Zuordnung zur Europäischen Artikelnummer. Die Nichtlesbarkeit des Codes berechtigt nur dann zu einer Mängelrüge, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Technik hinnehmbare Fehlerquote überschritten wird und dies auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Es gel¬ten in diesem Zusammenhang die entsprechenden Regelungen der Centrale für Coorganisation (CCG).

    (8) Soweit Angaben über die zu liefernde Ware Vertragsbestandteil werden, enthalten sie nur insoweit eine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, als wir eine solche Garantie ausdrücklich übernehmen. Die Übernahme einer Garantie ist nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

    (9) Rücksendungen aufgrund von Falschbestellungen durch den Käufer/Besteller können nur nach vorheriger Absprache zurückgenommen werden. Ware/Teile, die von uns ohne Bestehen einer Rechtspflicht zurückgenommen werden, werden bei einwandfreiem Zustand der Ware/Teile dem Käufer/Besteller gutgeschrieben.  Sondertypen oder Sonderanfertigungen werden nur mit Schrottwert zurückgenommen. Unfreie Rücksendungen werden von uns nicht akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Käufer.

    § 6 Haftung

    (1) Soweit die getroffenen Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen enthalten, sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, sonstigem Ausschluss der Leistungspflicht, Verzug, Sachmängeln, Rechtsmängeln, Verletzung von vertraglichen Pflichten, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, unerlaubter Handlung und Delikt etc.) gegen uns sowie gegen unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, für sonstige Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern,  oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertrags-pflichten sind die Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache sowie Obhuts- und Schutzpflichten, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    (2) Unsere Haftung ist, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf den vertragstypischen,  voraussehbaren Schaden begrenzt.

    (3) Soweit unsere Haftung  ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens¬ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Begrenzungen nach diesem § 6 gelten auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

    (4) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    § 7 Datenschutz

    Wir sind berechtigt, Daten des Käufers für die Zwecke der Durch¬führung der Geschäftsbeziehungen zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
    § 8 Gerichtsstand, Rechtswahl

    (1) Erfüllungsort für Warenbestellungen ist dasjenige Werk/Lager, an dem wir die bestellte Ware an den Beförderer [die Transportperson / den Transporteur] übergeben, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

    (2) Beiderseitiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Verden, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

    (3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist aus-geschlossen.

    § 9 Schlussbestimmungen

    Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarungen soll diejenige recht¬lich wirksame Regelung gelten, die dem gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt bzw. die die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.